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Der Verein “Das Nie­ber­Ding e.V. — Wohn­raum erhalten!” wurde am 14. August 2003 ins Ver­eins­re­gister ein­ge­tragen.

Ver­eins­sat­zung

§ 1 Name, Sitz, Geschäfts­jahr

1. Der Name des Ver­eins ist “Das Nie­ber­Ding e.V. — Wohn­raum erhalten!” 
2. Der Sitz des Ver­eins ist Münster.
3. Der Verein ist in das Ver­eins­re­gister beim Amts­ge­richt Münster ein­ge­tragen.
4. Das erste Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr 2003.

§ 2 Zweck, Auf­gaben

1. Zweck des Ver­eins ist es, die durch Abriss bedrohten Häuser der Nie­ber­ding­straße zu erhalten.
2. In diesem Zusam­men­hang stellt sich der Verein die Auf­gaben,
a) preis­werten Wohn­raum zu erhalten,
b) das Zusam­men­leben in den Wohn­häu­sern der Nie­ber­ding­straße zu för­dern,
c) kul­tu­relle Ver­an­stal­tungen (bei­spiels­weise Stra­ßen­feste) durch­zu­führen,
d) gewach­sene soziale Bin­dungen zu erhalten.

Die Rea­li­sie­rung der genannten Auf­gaben wird in Zusam­men­ar­beit mit anderen demo­kra­ti­schen Orga­ni­sa­tionen, Ver­einen und Ver­bänden voll­zogen.

§ 3 Selbst­lo­sig­keit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er ver­folgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.
2. Mittel des Ver­eins dürfen nur für die sat­zungs­mä­ßigen Zwecke ver­wendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mit­teln des Ver­eins.
3. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Ver­gü­tung begüns­tigt werden.

§ 4 Mit­glied­schaft

1. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­liche und juris­ti­sche Person werden, welche die oben genannten Zwecke unter­stützt.
2. Über den schrift­li­chen Antrag auf Auf­nahme in den Verein ent­scheidet der Vor­stand mit ein­fa­cher Mehr­heit. Gegen die Ableh­nung des Auf­nah­me­an­trags kann inner­halb einer Frist von 1 Monat nach Mit­tei­lung der Ableh­nung an den Antrag­steller die Mit­glie­der­ver­samm­lung ange­rufen werden.
3. Die Mit­glied­schaft endet mit dem Tod des Mit­glieds, durch frei­wil­ligen Aus­tritt oder durch Aus­schluss aus dem Verein. Der frei­wil­lige Aus­tritt kann, durch form­losen Antrag, jeder­zeit gegen­über dem Vor­sit­zenden / der Vor­sit­zenden erklärt werden 
4. Wenn ein Mit­glied gegen die Zwecke des Ver­eins schwer ver­stoßen hat, so kann es durch den Vor­stand mit sofor­tiger Wir­kung aus­ge­schlossen werden. Dem Mit­glied muss vor der Beschluss­fas­sung Gele­gen­heit zur Recht­fer­ti­gung bzw. Stel­lung­nahme gegeben werden. Gegen den Aus­schlie­ßungs­be­schluss kann inner­halb einer Frist von 1 Monat nach Mit­tei­lung des Aus­schlusses Beru­fung ein­ge­legt werden, über die die dar­auf­fol­gende Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­scheidet. 

§ 5 Bei­träge

Die Mit­glieder zahlen Bei­träge nach Maß­gabe eines Beschlusses der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Zur Fest­le­gung der Bei­trags­höhe und ‑fäl­lig­keit ist eine 2/3 Mehr­heit der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­senden stimm­be­rech­tigten Ver­eins­mit­glieder erfor­der­lich.

§ 6 Organe des Ver­eins

Organe des Ver­eins sind der Vor­stand und die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 7 Vor­stand

1. Der Vor­stand besteht aus zwei gleich­be­rech­tigten Vor­sit­zenden und zwei gleich­be­rech­tigten stell­ver­tre­tenden Vor­sit­zenden, von denen eine/r das Amt des Kas­sie­rers innehat und der/die zweite das Amt des/der Schriftführers/in.
2. Der Vor­stand ver­tritt den Verein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Je 2 Vor­stands­mit­glieder sind gemeinsam ver­tre­tungs­be­rech­tigt.
3. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Nach Ablauf der Amts­zeit bleibt er bis zur Wahl des neuen Vor­stands im Amt. 
4. Dem Vor­stand obliegt die Füh­rung der lau­fenden Geschäfte des Ver­eins. Er hat ins­be­son­dere die Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­zu­be­reiten und ein­zu­be­rufen, die Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus­zu­führen, sowie einen Jah­res­be­richt und eine Jah­res­ab­rech­nung zu erstellen.
5. Der Vor­stand kann jeder­zeit durch die ein­fache Mehr­heit der Mit­glie­der­ver­samm­lung abge­wählt werden oder zurück­treten. 
6. Vor­stands­sit­zungen finden in regel­mä­ßigen Abständen statt. Vor­stands­sit­zungen sind beschluss­fähig, wenn min­des­tens zwei Vor­stands­mit­glieder anwe­send sind. Der Vor­stand fasst seine Beschlüsse mit ein­fa­cher Mehr­heit der in der Vor­stands­sit­zung anwe­senden Vor­stands­mit­glieder. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt. 

§ 8 Mit­glie­der­ver­samm­lung

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist min­des­tens einmal jähr­lich ein­zu­be­rufen. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung sind schrift­liche Pro­to­kolle zu erstellen, die der/die jeweils zuvor bestimmte Protokollführer/in und ein Vor­stands­mit­glied zu unter­zeichnen haben. 
2. Eine außer­or­dent­liche Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­rufen, wenn es das Ver­eins­in­ter­esse erfor­dert oder die Ein­be­ru­fung von 1/3 der Ver­eins­mit­glieder schrift­lich unter Angabe des Grundes ver­langt wird. 
3. Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt schrift­lich durch den Vor­stand unter der Wah­rung einer Ein­la­dungs­frist von min­des­tens 14 Tagen bei gleich­zei­tiger Bekannt­gabe der Tages­ord­nung. 
4. Der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind vom Vor­stand ins­be­son­dere die Jah­res­ab­rech­nung und der Jah­res­be­richt zur Beschluss­fas­sung über die Geneh­mi­gung und Ent­las­tung des Vor­standes schrift­lich vor­zu­legen.
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt über: 

a) die Maß­nahmen zur Ver­wirk­li­chung der Ver­eins­zwecke,
b) grund­le­gende orga­ni­sa­to­ri­sche Fragen,
c) den Jah­res­be­richt des Vor­standes,
d) die Jah­res­rech­nung des/r Kassierers/in, 
e) die Ent­las­tung des Vor­standes, 
f) Neu­wahl bzw. Abwahl des Vor­stands,
g) die Wahl zweier Kassenprüfer/innen, die vor jeder Jah­res­rech­nung tätig werden,
h) Sat­zungs­än­de­rungen. Dabei ist eine Ände­rung der Sat­zung mit der Mehr­heit von 2/3 aller Mit­glieder mög­lich, 
i) die Ableh­nung von Mit­glieds­auf­nahmen und den Aus­schluss von Ver­eins­mit­glie­dern, wenn von den Betrof­fenen Wider­spruch ein­ge­legt worden ist
Über alle Vor­stands­sit­zungen und Mit­glie­der­ver­samm­lungen sind Pro­to­kolle anzu­fer­tigen. 

§ 9 Auf­lö­sung des Ver­eins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/3 Mehr­heit aller Mit­glieder auf­ge­löst werden. 
2. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall seines bis­he­rigen Zwecks wird das Ver­mögen des Ver­eins an einen gemein­nüt­zigen Verein, eine Initia­tive oder eine Orga­ni­sa­tion über­tragen, welche es aus­schließ­lich und unmit­telbar für steu­er­be­güns­tigte Zwecke zu ver­wenden hat. 

Die vor­ste­hende Sat­zung wurde auf der Grün­dungs­ver­samm­lung am 18. Juni 2003 von den Grün­dungs­mit­glie­dern ein­stimmig beschlossen. Durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung wurde am 13. November 2003 fol­gende Ergän­zung in §8 Abschnitt 1 ein­stimmig beschlossen: “Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung sind schrift­liche Pro­to­kolle zu erstellen, die der/die jeweils zuvor bestimmte Protokollführer/in und ein Vor­stands­mit­glied zu unter­zeichnen haben.”

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