Der Verein “Das NieberDing e.V. — Wohnraum erhalten!” wurde am 14. August 2003 ins Vereinsregister eingetragen.
Vereinssatzung§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr1. Der Name des Vereins ist “Das NieberDing e.V. — Wohnraum erhalten!” § 2 Zweck, Aufgaben1. Zweck des Vereins ist es, die durch Abriss bedrohten Häuser der Nieberdingstraße zu erhalten. Die Realisierung der genannten Aufgaben wird in Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Organisationen, Vereinen und Verbänden vollzogen. § 3 Selbstlosigkeit1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 4 Mitgliedschaft1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die oben genannten Zwecke unterstützt. § 5 BeiträgeDie Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und ‑fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. § 6 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 7 Vorstand1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, von denen eine/r das Amt des Kassierers innehat und der/die zweite das Amt des/der Schriftführers/in. § 8 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Über die Mitgliederversammlung sind schriftliche Protokolle zu erstellen, die der/die jeweils zuvor bestimmte Protokollführer/in und ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen haben. a) die Maßnahmen zur Verwirklichung der Vereinszwecke, § 9 Auflösung des Vereins1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden. Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18. Juni 2003 von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen. Durch die Mitgliederversammlung wurde am 13. November 2003 folgende Ergänzung in §8 Abschnitt 1 einstimmig beschlossen: “Über die Mitgliederversammlung sind schriftliche Protokolle zu erstellen, die der/die jeweils zuvor bestimmte Protokollführer/in und ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen haben.” |